Rückenmarkzerstörer
- Artikel-Nr.: 47882
Nach dem Schuss mit dem Bolzenschußgerät wird der Rückenmarkzerstörer in den Schusskanal eingeführt und durch hin- und her bewegen das Rückenmark durchtrennt.
Bitte beachten Sie die für Sie geltenden Bestimmungen.
Kurzfassung - Nottötung von Schweinen:
Schweine ohne Heilungschance müssen nach dem Tierschutzgesetz umgehend notgetötet werden, um ihnen Schmerzen und Leiden zu ersparen.
1. Entscheidung Nottötung erforderlich
2. Betäubung :
- bei Ferkeln bis 5 kg durch Kopfschlag
- bei Schweinen/ Ferkeln über 5 kg z.B. mit Bolzenschuss
3. Kontrolle Betäubungswirkung
- offene, starre Augen, keine Lidreflex, keine Lautäußerung, kein Anheben des Kopfes, das Tier erschlafft oder das Tier krampft stark, ohne gerichtete Bewegungen zu zeigen
4. Tötung
- alle Schweine auch Ferkel unter 5 kg durch Entbluten (Kehlschnitt, „Abstechen“ um große Blutgefäße zu durchtrennen) oder durch Gehirn- / Rückenmarkzerstörung
5. Kontrolle der Tötung „über einen längeren Zeitraum“ (10 Min)
(keine Atmung, kein Puls, keine Bewegungen des Körpers oder ungerichtete Krämpfe)
6. Übergabe in Kadaverlagerung